Die Zahl tatsächlicher und selbst ernannter Finanzexperten in den sozialen Medien ist 
unüberschaubar. Viele von ihnen bieten kostenpflichtige Coachings an, in denen ihre Follower 
das entscheidende Know-how für ein finanziell sorgenfreies Leben erhalten sollen. Qualitativ 
überzeugen diese Lehrgänge jedoch nicht immer – gerade gemessen an ihrem oftmals happigen 
Preis. 
Wer einen entsprechenden Laufzeitvertrag abgeschlossen hat und sich über den Tisch gezogen
fühlt, kann jedoch auf einen glimpflichen Exit hoffen: Das Landgericht München gab kürzlich 
einer Frau recht, die nach der Auflösung eines Finanzcoachings-Vertrages verlangt hatte. Sie gab 
an, der vermeintliche Experte habe sie geradezu überrumpelt. Wie viele andere verfügt er über 
keine Zulassung nach Paragraf 12 Fernunterrichtsschutzgesetz– damit sind seine Verträge 
grundsätzlich anfechtbar. Und das gelte auch in diesem Fall, befanden die Münchner Richter. Das 
vom Coachinganbieter vorgebrachte Argument, die damals arbeitslose Frau habe ja in die 
Selbstständigkeit starten wollen und daher nicht als Privatperson, sondern als Unternehmerin
gehandelt, wurde verworfen.